Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer sehr wohl von seinem Recht auf Gegendarstellung Gebrauch gemacht (Ziffer 4 der Disziplinarverfügung vom 7. September 2018, wonach er die gerügten Ausdrücke gegenüber dem Fernseher gesagt habe). 5.4.3 Dafür, dass der Beschuldigte die Worte «fick deine Mutter» nicht nur im Rahmen der Wiedergabe des Sanktionsrapports verwendet resp. den Beschwerdeführer selber mit den Worten «fick deine Mutter» beschimpft/beleidigt haben soll, bestehen keine Anhaltspunkte.