Betreffend den Einwand, ihm sei das rechtliche Gehör nicht resp. zu spät gewährt worden, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass dieses nicht erst 3-4 Tage nach Verlegung in die Sicherheitszelle gewährt worden ist. Der Sanktionsrapport wurde bereits am Folgetag eröffnet (Ziffer 9 der Disziplinarverfügung vom 7. September 2018). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer sehr wohl von seinem Recht auf Gegendarstellung Gebrauch gemacht (Ziffer 4 der Disziplinarverfügung vom 7. September 2018, wonach er die gerügten Ausdrücke gegenüber dem Fernseher gesagt habe).