Die in sprachlicher Hinsicht vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers zielen folglich ins Leere. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer überdies aus dem Umstand, dass der Beschuldigte ihm auf sein Schreiben vom 24. Mai 2018 betreffend Ramadan in Französisch geantwortet hat (undatiertes Schreiben des Beschuldigten, amtliche Akten pag. 30). Dies deshalb, weil die Anfrage in französischer Sprache vorgetragen worden war. Betreffend den Einwand, ihm sei das rechtliche Gehör nicht resp.