Im Übrigen bestätigt auch der Zeuge E.________, mit dem Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten in deutscher Sprache kommuniziert zu haben (Einvernahmeprotokoll E.________ vom 28. Mai 2019 Z. 41 ff., Einvernahmeprotokoll E.________ vom 10. August 2020 Z. 157 und Z. 255 f., wonach sie mit ihm immer Deutsch gesprochen hätten und es nie Verständigungsprobleme gegeben habe sowie dass es nie Thema gewesen sei, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch verstehe). Anlass zum Beizug eines Übersetzers bestand somit nicht. Die in sprachlicher Hinsicht vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers zielen folglich ins Leere.