10 dieser inhaltlich falsch gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 17. April 2019 Z. 134 ff.). Somit darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in deutscher Sprache verfasste Disziplinarverfügung verstanden hat. Gleichzeitig kann damit aber auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass er eine mündliche Kommunikation in deutscher Sprache – zumindest dem Sinn nach – versteht. Im Übrigen bestätigt auch der Zeuge E.____