Sofern die Voraussetzungen von Art. 319 StPO erfüllt sind, darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. 5.4.2 Unbestritten ist – wie erwähnt – dass die angebliche Beschimpfung im Rahmen der Eröffnung des Sanktionsrapports erfolgt sein soll. Gemäss Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E.________ wird der Sanktionsrapport der von der Sanktion betroffenen Person jeweils von zwei Mitarbeitern des Regionalgefängnisses eröffnet. Dabei wird die entsprechende Verfügung vorgelesen und der betroffenen Person Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 94 ff. und Z. 118. ff.