Abgesehen davon findet der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angerufene Art. 3 EMRK (Folterverbot, Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) mangels erforderlicher Schwere der gerügten Behandlung ohnehin keine Anwendung. Die hier interessierende Schimpftirade stellt, wenn sie sich denn zugetragen hat, lediglich eine geringfügige, nicht EMRK-relevante Misshandlung dar. Auch der in Art. 6 StPO normierte Untersuchungsgrundsatz verlangt nicht, dass der Sachverhalt zur Anklage gebracht werden müsste. Sofern die Voraussetzungen von Art.