Im Einzelnen ist zu den Vorbringen des Beschwerdeführers was folgt festzuhalten: 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei einer «Aussage-gegen-Aussage»-Situation eine Beweiswürdigung vorzunehmen, ist ihm der im vorliegenden Strafverfahren ergangene Beschluss der Beschwerdekammer BK 19 473 vom 22. Januar 2020 (Ziff. 5.3) entgegenzuhalten. Dort wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung bereits erläutert, dass für die Beantwortung der Frage, ob sich eine Anklage rechtfertige, die Staatsanwaltschaft zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage vornehmen müsse.