Die angefochtene Einstellung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht habe erhärten lassen, nichts zu ändern. Im Einzelnen ist zu den Vorbringen des Beschwerdeführers was folgt festzuhalten: