Der Beschwerdeführer missverstehe, in welchem Zusammenhang der fragliche Ausdruck gemacht worden sei. Hätte er tatsächlich den Beschwerdeführer in derartiger Weise beleidigt, wäre dies E.________ sicherlich in Erinnerung geblieben. Aber auch dieser habe bestätigt, dass er, der Beschuldigte, den Beschwerdeführer nicht beschimpft habe. Weiter wehrt sich der Beschuldigte gegen die Anschuldigung, die Disziplinarverfügung in sprachlicher Hinsicht vorschriftswidrig eröffnet resp. das rechtliche Gehör nicht oder zu spät gewährt zu haben.