Gegenstand der Sanktionierung des Beschwerdeführers gewesen und im Rahmen der Eröffnung der Disziplinarverfügung habe er, der Beschuldigte, dies zitiert. Abgesehen davon sei er sich als Gefängniswärter heftige Provokationen gewohnt und lasse sich nicht schnell aus der Ruhe bringen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer, der mit der Sanktionierung nicht einverstanden gewesen sei, einen Grund gehabt, ihn anzuschwärzen. Ausserdem seien seine Aussagen – wie auch diejenigen von E.________ – in sich stimmig und nicht widersprüchlich. Der Beschwerdeführer missverstehe, in welchem Zusammenhang der fragliche Ausdruck gemacht worden sei.