Somit habe er sich selbstredend auch nicht an den Inhalt der Disziplinarverfügung erinnern können. Anders sei die Situation anlässlich der zweiten Befragung gewesen. Der Beschuldigte habe vor der zweiten Befragung Akteneinsicht gehabt; demzufolge habe er Einblick in den fraglichen Sanktionsrapport gehabt und sich dessen Wortlaut vergegenwärtigen können.