im Rahmen ihrer beruflichen Funktion für die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Beschimpfung nicht relevant seien. Abgesehen davon dürfe gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung, wonach er den Sanktionsrapport durchgelesen habe und mit dessen Inhalt nicht einverstanden gewesen sei, geschlossen werden, dass er der deutschen Sprache hinreichend mächtig gewesen sein müsse, um die Disziplinierung zu verstehen. Im Weiteren könne sich die Generalstaatsanwaltschaft den Ausführungen und der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft anschliessen.