Die Staatsanwaltschaft habe sich mit Blick auf Art. 6 StPO nur darauf zu konzentrieren, ob genügend Anhaltspunkte für die Rechtfertigung der Weiterführung des Verfahrens vorhanden seien. Vorliegend sei eine Verurteilung aufgrund des ausweichenden und zum Teil auch widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten eher zu erwarten als ein Freispruch. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, konkret seines Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO. Die Staatsanwaltschaft habe ohne sachlichen Grund seine gesundheitlichen Probleme ignoriert.