Soweit die fehlerhafte Rechtsanwendung betreffend hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; sog. Folterverbot) verletzt habe. Letzterer verlange, dass der Staat Vorwürfen gegen staatliches Personal nachzugehen und sie bis zur Anklagevertretung zu verfolgen habe. Ausserdem sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Würdigung der Aussagen vorzunehmen. Die Frage, wer wie glaubwürdig sei, obliege der Beurteilung eines Richters. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit Blick auf Art.