7 mit den Richtlinien des Gefängnisses. Jedenfalls würde das Vollzugsjournal sehr wohl über Gründe Auskunft geben, weshalb es zur gerügten Beschimpfungstirade gekommen sei. Soweit die fehlerhafte Rechtsanwendung betreffend hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; sog. Folterverbot) verletzt habe.