Wäre es tatsächlich um die Eröffnung der Disziplinarverfügung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegangen, hätte dies in Französisch erfolgen müssen. So werde aber klar, dass es sich um eine Beschimpfung und damit um eine Ehrverletzung gehandelt habe. Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das undatierte Schreiben des Beschuldigten (amtliche Akten pag. 30) betr. Ramadan nicht in die Beweiswürdigung einbezogen. Gestützt auf dieses müsse nämlich sehr wohl von einem vorbestehenden Konflikt ausgegangen werden, stehe dessen Inhalt doch nicht im Einklang