Weiter sei nicht ersichtlich, wann nun vorliegend das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Und schliesslich hätte die Eröffnung in einer Sprache erfolgen sollen, die er, der Beschwerdeführer, verstehe, d.h. in französischer oder arabischer, nicht hingegen in deutscher Sprache. Das Vollzugspersonal habe sich vorschriftswidrig verhalten, indem ein Vollzugsbeamter, der der französischen Sprache nicht mächtig sei, mit der Eröffnung der Disziplinarverfügung betraut worden sei. Wäre es tatsächlich um die Eröffnung der Disziplinarverfügung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegangen, hätte dies in Französisch erfolgen müssen.