30). Weiter sei es merkwürdig, dass sich der Beschuldigte anlässlich der zweiten Befragung besser an den Sachverhalt und auch an die Sprachkenntnisse des Beschuldigten habe erinnern können. Im Übrigen müsse das Vorgehen im Rahmen der Eröffnung der Disziplinarverfügung ganz allgemein gerügt werden. Das Regionalgefängnis Burgdorf verletze systematisch die Bestimmungen zum rechtlichen Gehör. Das rechtliche Gehör müsse vorgängig zu einer Disziplinierung erfolgen und nicht erst im Nachhinein. Weiter sei nicht ersichtlich, wann nun vorliegend das rechtliche Gehör gewährt worden sei.