Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem 4-Augen- Delikt bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf [E.5]).