5 ter des Regionalgefängnisses Burgdorf täglich mit zahlreichen Insassen zu tun hätten und das Eröffnen von Disziplinarverfügungen zu ihrem Arbeitsalltag gehöre. Demgegenüber müssten die Aussagen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt als falsch bezeichnet werden. So sei die Eröffnung der Disziplinarverfügung nämlich nicht erst 3 bis 4 Tage nach der Verlegung in die Sicherheitszelle, sondern bereits am der Verlegung folgenden Tag erfolgt. Weitere Beweismittel, die zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, seien nicht ersichtlich.