bedingt mächtig, weshalb nicht unwahrscheinlich sei, dass er Äusserungen der anwesenden Personen nicht richtig verstanden habe oder diese nicht in den richtigen Kontext habe bringen können. Auf die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E.________ dürfe abgestellt werden, bestünden doch in deren wesentlichen Aussagen weder Widersprüche noch andere qualitative Unzulänglichkeiten. Zwar wären aus Sicht der Ermittlungen etwas präzisere Angaben wünschenswert gewesen. Deren Fehlen erscheine jedoch nachvollziehbar, zumal sie als Mitarbei-