Von einer Beschimpfung oder einem anderen Vorfall könne aber nicht die Rede sein (Einvernahmeprotokoll Z. 99-104). In seiner Anwesenheit habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Beschimpfungen nicht geäussert (Z. 171-173, auch zum Folgenden). Allerdings werde der eingewiesenen Person bei der Eröffnung der Disziplinarverfügung kurz vorgelesen, was ihr vorgeworfen werde, und in diesem Text sei das [Anmerkung der Kammer: der gerügte Ausdruck «ich ficke deine Mutter»] natürlich vorgekommen.