4 104). Es sei jedoch nicht zu Problemen oder Unstimmigkeiten bei der Eröffnung gekommen (Z. 108). Der Beschwerdeführer habe sich nicht auffällig verhalten, er selber sei professionell und korrekt aufgetreten (Z. 136). Auch E.________ bestätigte bei seiner Befragung als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft am 10. August 2020 seine früheren Aussagen.