Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. August 2020 bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen. Darüber hinaus fügte er zusammengefasst an, aus seiner Erinnerung nur noch zu wissen, dass der Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt bzw. mit der Arrestierung nicht einverstanden gewesen sei und die Disziplinarverfügung nicht unterschrieben habe (Einvernahmeprotokoll Z. 53-57). Er, der Beschuldigte, eröffne Disziplinarverfügungen immer so, dass er sie der betroffenen Person vorlese. Diese habe dann die Möglichkeit, eine Gegendarstellung abzugeben.