__, in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2020. Gleichzeitig beantragte er, dass der Beschwerdeführer (eventualiter der Kanton Bern) zu verurteilen sei, ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu bezahlen. Die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 zugestellt.