Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 8. Dezember 2020 den Schriftenwechsel und hielt fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 17. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember