Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 513 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 16. November 2020 (BA 19 89) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafuntersuchung wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 6. September 2018 zum Nachteil von C.________ im Re- gionalgefängnis Burgdorf, ein. Dagegen liess C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), der sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D.________, am 30. November 2020 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde erheben. Er beantragte was folgt: Hauptantrag In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 16.11.2020 der Staatsanwaltschaft für bes. Aufgaben aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren BA19 89 samt Ne- benfolgen fortzuführen und zur Anklage zu bringen Rückweisungsantrag: Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 16.11.2020 der Staatsanwaltschaft für bes. Aufgaben aufzu- heben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beweisanträge: Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen nachfolgende Beweise zu erheben: Es sei eine Konfronta- tionseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger durchzuführen. Es seien weite- re Mitinsassen über das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu befragen. URP / Parteikosten Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, un- ter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren von CHF 1'624.00 zuzusprechen. Kosten Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 8. Dezember 2020 den Schriftenwechsel und hielt fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdeverfahren gelte. Die General- staatsanwaltschaft beantragte am 17. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2020. Gleichzeitig bean- tragte er, dass der Beschwerdeführer (eventualiter der Kanton Bern) zu verurteilen sei, ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte zu bezahlen. Die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Be- schuldigten wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 zugestellt. 2 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Dezember 2020 ist nicht weiter auf das Rechtsbegehren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren einzugehen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn mehrmals mit den Worten «fick deine Mutter» beschimpft zu haben. Die Beschimpfung habe sich im Rahmen der Eröffnung einer Disziplinarverfügung (nachfolgend auch Sanktionsrapport) im Regionalgefängnis Burgdorf zugetragen. Anlässlich seiner Befragung vom 17. April 2019 führte der Beschwerdeführer aus (Z. 100 ff.), dass er im Radio einen Bericht über eine Person gehört habe, welche 18 Jahre lang seine Tochter vergewaltigt haben soll. Da ihn dies «geschmerzt» ha- be, habe er dann einfach so «Scheisspädophil» gesagt. Daraufhin sei der Sicher- heitsdienst gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der Zellennachbar gemeldet habe, vom Beschwerdeführer beschimpft worden zu sein. Er habe diesen Mithäft- ling aber gar nicht gekannt und habe «Scheisspädophil» nur aufgrund der Radio- sendung gesagt. Obwohl er also nichts gemacht habe, sei seine Zellentür ge- schlossen worden. Am nächsten Tag habe man ihn in den «Bunker» (die Sicher- heitszelle) gebracht. 3-4 Tage später hätten ihn der Beschuldigte und E.________ zwecks Eröffnung des Sanktionsrapports aufgesucht. Dabei sei der Beschuldigte ohne Begrüssung in die Zelle gekommen und habe noch vor dem Öffnen des Git- ters «fick deine Mutter» gesagt. Er sei schockiert gewesen, sei dies doch in der Schweiz nicht normal. Über die Angelegenheit, weshalb er sanktioniert werde, ha- be der Beschuldigte nicht gesprochen, sondern nur 4-5 Mal «fick deine Mutter» ge- sagt sowie, dass die Sanktion eine Woche bis zehn Tage dauern würde. Beim Durchlesen des Sanktionsrapports habe er dann festgestellt, dass dieser falsch sei, da er niemanden als pädophil beschimpft und auch nicht gesagt habe, diese Per- son solle ihre Mutter ficken (Einvernahmeprotokoll Z. 136 f.). Dies habe er den bei- den Gefängniswärtern erklärt. Den Rapport habe er nicht unterschrieben. Daraufhin habe der Beschuldigte den Rapport genommen und zu ihm 2-3 Mal «fick deine Mutter» ins Gesicht gesagt. Danach hätten die beiden die Zelle verlassen. Ihm sei es daraufhin gesundheitlich nicht gut gegangen (Einvernahmeprotokoll Z. 141-151 und Z. 196 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Mai 2019 zusam- mengefasst Folgendes zu Protokoll: Er wisse vom Namen her, wer der Beschwer- 3 deführer sei, er könne sich an die Disziplinierung erinnern, aber diese liege zu lan- ge zurück. Er habe nur einmal mit dem Beschwerdeführer gesprochen, als dieser aufgrund der Disziplinierung seinen Job verloren habe. Den Grund der Disziplinie- rung kenne er aber nicht (bzw. nicht mehr [Einvernahmeprotokoll Z. 71 f. und Z. 75)]. Er erinnere sich nicht daran, die Sanktionsverfügung eröffnet zu haben, ausschliessen könne er dies jedoch nicht (Einvernahmeprotokoll Z. 133-137). «Fick deine Mutter» habe er aber todsicher nicht gesagt, er sage solche Sachen sicher nie. Die vorgeworfene Äusserung würde in krassem Widerspruch zu seinen Aufga- ben, u.a. die fachliche Ausbildung des Personals, gehören (Einvernahmeprotokoll Z. 142, 151 und 163 ff.). E.________, welcher bei der Eröffnung der Disziplinarverfügung ebenfalls anwe- send gewesen war, gab an, dass ihm der Beschwerdeführer als Insasse im Regio- nalgefängnis Burgdorf bekannt sei, wobei er sich vage an die Sanktionierung des Beschwerdeführers im September 2018 erinnere. Er erinnere sich daran, dass die- ser aufgrund einer Äusserung in die Sicherheitszelle versetzt worden sei (Einver- nahmeprotokoll vom 28. Mai 2019 Z. 66 ff.). Er bezweifle, dass sein Vorgesetzter, der Beschuldigte, anlässlich der Eröffnung der Disziplinarverfügung zum Be- schwerdeführer «fick deine Mutter» gesagt habe, da er dies nie sagen würde. Der Vorwurf des Beschwerdeführers sei «Quark». Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Entscheid der Beschwerdekammer BK 19 473 vom 22. Januar 2020 gutgeheissen wurde. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, den gegen den Privatkläger er- lassenen Sanktionsrapport beizuziehen und die am Vorfall beteiligten Personen selber zu befragen. Daraufhin zog die Staatsanwaltschaft die Disziplinarverfügung vom 7. September 2018 bei. Ausserdem befragte sie am 10. August 2020 den Beschuldigten und E.________. Die vorgesehene Befragung des Beschwerdeführers vom selben Tag konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Beschwerdeführer aus gesundheitli- chen Gründen geweigert hatte, mit dem organisierten Transportdienst von Orbe nach Bern gebracht zu werden. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft eine medizinische Beurteilung durch einen Arzt an, bei der keine relevanten Einschrän- kungen festgestellt werden konnten. Die Transportfähigkeit des Beschuldigten wur- de bejaht, nichtsdestotrotz war der Beschuldigte – auch nach einem Gespräch mit dem fallführenden Staatsanwalt – nicht bereit, sich nach Bern transportieren zu lassen. Auf eine Zuführung unter Zwang wurde verzichtet. Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. August 2020 bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen. Darüber hinaus fügte er zusammenge- fasst an, aus seiner Erinnerung nur noch zu wissen, dass der Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt bzw. mit der Arrestierung nicht einverstanden gewesen sei und die Disziplinarverfügung nicht unterschrieben habe (Einvernahmeprotokoll Z. 53-57). Er, der Beschuldigte, eröffne Disziplinarverfügungen immer so, dass er sie der betroffenen Person vorlese. Diese habe dann die Möglichkeit, eine Gegen- darstellung abzugeben. Ob der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahrgenom- men oder einfach nur die Unterschrift verweigert habe, wisse er nicht mehr (Z. 100- 4 104). Es sei jedoch nicht zu Problemen oder Unstimmigkeiten bei der Eröffnung gekommen (Z. 108). Der Beschwerdeführer habe sich nicht auffällig verhalten, er selber sei professionell und korrekt aufgetreten (Z. 136). Auch E.________ bestätigte bei seiner Befragung als Zeuge durch die Staatsan- waltschaft am 10. August 2020 seine früheren Aussagen. Zum in Frage stehenden Vorfall fügte er an, dass einer Person, welche in die Sicherheitszelle versetzt wor- den sei, die Disziplinarverfügung eröffnet und erklärt werde, weshalb sie in die Si- cherheitszelle verlegt worden sei und wie lange sie in dieser bleiben müsse. Sie würden die entsprechenden Eröffnungen immer zu zweit machen und er sei mit dem Beschuldigten dort gewesen. Von einer Beschimpfung oder einem anderen Vorfall könne aber nicht die Rede sein (Einvernahmeprotokoll Z. 99-104). In seiner Anwesenheit habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Beschimpfungen nicht geäussert (Z. 171-173, auch zum Folgenden). Allerdings werde der eingewie- senen Person bei der Eröffnung der Disziplinarverfügung kurz vorgelesen, was ihr vorgeworfen werde, und in diesem Text sei das [Anmerkung der Kammer: der gerügte Ausdruck «ich ficke deine Mutter»] natürlich vorgekommen. Er könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte lediglich den Text in der Disziplinarverfügung vorgelesen habe, der Beschwerdeführer es jedoch so empfunden habe, als würde der Beschuldigte ihn mit den Worten «ich ficke deine Mutter» beschimpfen (Z. 228- 230). Er arbeite seit acht Jahren mit dem Beschuldigten, könne sich aber nicht dar- an erinnern, dass dieser jemals so etwas gesagt habe (Z. 238 f.). 3.2 Am 16. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten erneut ein. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer einen sonderbaren Sachverhalt schildere. Was den Beschuldig- ten zur gerügten Schimpftirade gegenüber dem Beschwerdeführer hätte verleiten sollen, sei angesichts der Tatsache, dass vorgängig weder eine Auseinanderset- zung noch ein Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und der Beschuldigte sich täglich mit solchen Situationen konfrontiert sehe, fraglich. Fest stehe, dass die Verlegung des Beschwerdeführers in die Sicherheits- zelle deshalb erfolgt sei, weil er in seiner Zelle herumgeschrien und verschiedene Kraftausdrücke, unter anderem «ich ficke deine Mutter», von sich gegeben haben soll. Da der Beschuldigte und der Zeuge E.________ übereinstimmend ausgesagt hätten, dass einer eingewiesenen Person im Rahmen der Eröffnung einer Diszipli- narverfügung das ihr vorgeworfene Verhalten vorgehalten werde und dies auch in der Natur der Eröffnung einer Verfügung liege, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ausdrücke, deren Verwendung dem Beschwerdeführer vorgewor- fen würden (unter anderem «ich ficke deine Mutter»), zwar geäussert habe, aller- dings lediglich im Sinn einer Sachverhaltsschilderung im Rahmen der Eröffnung der Disziplinarverfügung. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, weshalb nicht unwahrscheinlich sei, dass er Äusserungen der anwesenden Personen nicht richtig verstanden habe oder diese nicht in den richti- gen Kontext habe bringen können. Auf die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E.________ dürfe abgestellt werden, bestünden doch in deren wesentli- chen Aussagen weder Widersprüche noch andere qualitative Unzulänglichkeiten. Zwar wären aus Sicht der Ermittlungen etwas präzisere Angaben wünschenswert gewesen. Deren Fehlen erscheine jedoch nachvollziehbar, zumal sie als Mitarbei- 5 ter des Regionalgefängnisses Burgdorf täglich mit zahlreichen Insassen zu tun hät- ten und das Eröffnen von Disziplinarverfügungen zu ihrem Arbeitsalltag gehöre. Demgegenüber müssten die Aussagen des Beschwerdeführers in einem wesentli- chen Punkt als falsch bezeichnet werden. So sei die Eröffnung der Disziplinarver- fügung nämlich nicht erst 3 bis 4 Tage nach der Verlegung in die Sicherheitszelle, sondern bereits am der Verlegung folgenden Tag erfolgt. Weitere Beweismittel, die zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, seien nicht ersichtlich. Der ursprüngli- che Tatverdacht, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mehrfach mit den Worten «fick deine Mutter» beschimpft haben soll, habe sich im Lauf der Untersu- chung trotz Abnahme aller erhältlichen Beweise nicht erhärten lassen. Bei einer Weiterführung des Verfahrens bzw. einer allfälligen Anklageerhebung wäre eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, weshalb die Strafunter- suchung in Ermangelung eines ausreichenden Tatverdachts einzustellen sei. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem 4-Augen- Delikt bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staats- anwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf [E.5]). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstän- 6 de aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Fehler in der Sachverhaltser- hebung resp. willkürliche Beweiswürdigung sowie Fehler in der Rechtsanwendung vor. Zunächst führt er diverse Punkte auf, weshalb auf die Aussagen des Beschul- digten nicht abgestellt werden könne resp. weshalb diese unglaubhaft sein sollen. So habe der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme vehement bestrit- ten, «fick deine Mutter» gesagt zu haben. In der staatsanwaltlichen Einvernahme habe er dann aber zumindest für möglich gehalten, dass er dies gesagt haben könnte. Ausserdem wolle der Beschuldigte den Beschwerdeführer gemäss erster Aussage nicht gekannt haben, obwohl er, der Beschwerdeführer, einen besonde- ren Job als «Hausbursche» innegehabt habe und als solcher notwendigerweise in häufigem Kontakt mit dem Beschuldigten gestanden sei. Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben wolle, in welcher Sprache er mit dem Beschwerdeführer kommuniziert habe, sei daher unglaubhaft, zumal er, der Beschuldigte, aktenkundig mit dem Beschwerdeführer (auch) in französischer Sprache kommuniziert habe (vgl. undatiertes Schreiben des Beschuldigten, amtliche Akten pag. 30). Weiter sei es merkwürdig, dass sich der Beschuldigte anlässlich der zweiten Befragung bes- ser an den Sachverhalt und auch an die Sprachkenntnisse des Beschuldigten habe erinnern können. Im Übrigen müsse das Vorgehen im Rahmen der Eröffnung der Disziplinarverfü- gung ganz allgemein gerügt werden. Das Regionalgefängnis Burgdorf verletze sys- tematisch die Bestimmungen zum rechtlichen Gehör. Das rechtliche Gehör müsse vorgängig zu einer Disziplinierung erfolgen und nicht erst im Nachhinein. Weiter sei nicht ersichtlich, wann nun vorliegend das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Und schliesslich hätte die Eröffnung in einer Sprache erfolgen sollen, die er, der Beschwerdeführer, verstehe, d.h. in französischer oder arabischer, nicht hingegen in deutscher Sprache. Das Vollzugspersonal habe sich vorschriftswidrig verhalten, indem ein Vollzugsbeamter, der der französischen Sprache nicht mächtig sei, mit der Eröffnung der Disziplinarverfügung betraut worden sei. Wäre es tatsächlich um die Eröffnung der Disziplinarverfügung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegangen, hätte dies in Französisch erfolgen müssen. So werde aber klar, dass es sich um eine Beschimpfung und damit um eine Ehrverletzung gehandelt habe. Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das undatierte Schreiben des Be- schuldigten (amtliche Akten pag. 30) betr. Ramadan nicht in die Beweiswürdigung einbezogen. Gestützt auf dieses müsse nämlich sehr wohl von einem vorbeste- henden Konflikt ausgegangen werden, stehe dessen Inhalt doch nicht im Einklang 7 mit den Richtlinien des Gefängnisses. Jedenfalls würde das Vollzugsjournal sehr wohl über Gründe Auskunft geben, weshalb es zur gerügten Beschimpfungstirade gekommen sei. Soweit die fehlerhafte Rechtsanwendung betreffend hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; sog. Folterverbot) verletzt habe. Letzterer verlange, dass der Staat Vor- würfen gegen staatliches Personal nachzugehen und sie bis zur Anklagevertretung zu verfolgen habe. Ausserdem sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Würdigung der Aussagen vorzunehmen. Die Frage, wer wie glaubwürdig sei, oblie- ge der Beurteilung eines Richters. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit Blick auf Art. 6 StPO nur darauf zu konzentrieren, ob genügend Anhaltspunkte für die Recht- fertigung der Weiterführung des Verfahrens vorhanden seien. Vorliegend sei eine Verurteilung aufgrund des ausweichenden und zum Teil auch widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten eher zu erwarten als ein Freispruch. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, konkret seines Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO. Die Staatsanwaltschaft habe ohne sachlichen Grund seine gesundheitlichen Probleme ignoriert. Selbst wenn er bei der Überführung von Orbe nach Bern nicht gestorben wäre, sei er nicht in der Lage gewesen, eine derart lange und beschwerliche Reise anzutreten. Der Arzt habe ihm rezeptpflichtige Medikamente verschrieben und er sei offensichtlich schwer krank gewesen, weshalb die Konfrontationseinvernahme, genauso wie wenn er in Freiheit und wegen Krankheit verhindert gewesen wäre, nachzuholen sei. Ein Arzt- zeugnis müsse auch dann respektiert werden, wenn es von einem Gefängnisarzt ausgestellt werde. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, dass die Sprache der Eröffnung des Sanktionsrapports und allfällige damit zusammenhängende Vor- schriftswidrigkeiten des Beschuldigten oder des Zeugen E.________ im Rahmen ihrer beruflichen Funktion für die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Beschimpfung nicht relevant seien. Abgesehen davon dürfe gestützt auf die Aus- sage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung, wonach er den Sankti- onsrapport durchgelesen habe und mit dessen Inhalt nicht einverstanden gewesen sei, geschlossen werden, dass er der deutschen Sprache hinreichend mächtig ge- wesen sein müsse, um die Disziplinierung zu verstehen. Im Weiteren könne sich die Generalstaatsanwaltschaft den Ausführungen und der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft anschliessen. Die Aussagen des Be- schuldigten könnten nicht als widersprüchlich bezeichnet werden. So erstaune es nicht, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Befragung angegeben habe, «todsi- cher» nie «fick deine Mutter» zum Beschwerdeführer gesagt zu haben, habe er im damaligen Zeitpunkt doch keine Erinnerung an die Eröffnung des Sanktionsrap- ports mehr gehabt. Somit habe er sich selbstredend auch nicht an den Inhalt der Disziplinarverfügung erinnern können. Anders sei die Situation anlässlich der zwei- ten Befragung gewesen. Der Beschuldigte habe vor der zweiten Befragung Akten- einsicht gehabt; demzufolge habe er Einblick in den fraglichen Sanktionsrapport gehabt und sich dessen Wortlaut vergegenwärtigen können. 8 Und schliesslich könne nicht von einem vorbestehenden Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Jedenfalls lasse sich ein solcher nicht aus dem vom Beschuldigten im Zusammenhang mit einer den Ramadan betreffenden Anfrage verfassten Antwortschreiben (amtliche Akten pag. 30) herleiten. 5.3 Der Beschuldigte nimmt einlässlich zu den beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung und bringt zusammengefasst vor, dass es schlicht keinen Sinn mache, dass er den Beschwerdeführer – ohne dass zuvor zwischen ihnen etwas vorgefal- len wäre – aus dem Nichts und ohne Grund mit den Worten «fick deine Mutter» be- leidigen würde. Der Ausdruck «fick deine Mutter» sei u.a. Gegenstand der Sanktio- nierung des Beschwerdeführers gewesen und im Rahmen der Eröffnung der Diszi- plinarverfügung habe er, der Beschuldigte, dies zitiert. Abgesehen davon sei er sich als Gefängniswärter heftige Provokationen gewohnt und lasse sich nicht schnell aus der Ruhe bringen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer, der mit der Sanktionierung nicht einverstanden gewesen sei, einen Grund gehabt, ihn an- zuschwärzen. Ausserdem seien seine Aussagen – wie auch diejenigen von E.________ – in sich stimmig und nicht widersprüchlich. Der Beschwerdeführer missverstehe, in welchem Zusammenhang der fragliche Ausdruck gemacht worden sei. Hätte er tatsächlich den Beschwerdeführer in derartiger Weise beleidigt, wäre dies E.________ sicherlich in Erinnerung geblieben. Aber auch dieser habe bestätigt, dass er, der Beschuldigte, den Beschwerdeführer nicht beschimpft habe. Weiter wehrt sich der Beschuldigte gegen die Anschuldigung, die Disziplinarverfü- gung in sprachlicher Hinsicht vorschriftswidrig eröffnet resp. das rechtliche Gehör nicht oder zu spät gewährt zu haben. Zwar treffe zu, dass er anlässlich der ersten Einvernahme aufgrund der Angaben zu den Personalien im Protokoll darüber er- staunt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer offenbar in französischer Sprache kommuniziere. Dies habe ihn deshalb erstaunt, weil sie mit ihm deutsch gespro- chen hätten. Da er der deutschen Sprache mächtig (gewesen) sei, habe es keiner Übersetzung bedurft. 5.4 Die angefochtene Einstellung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfol- gerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht habe erhärten lassen, nichts zu ändern. Im Einzelnen ist zu den Vorbringen des Beschwerdeführers was folgt festzuhalten: 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht Aufgabe der Staatsan- waltschaft, bei einer «Aussage-gegen-Aussage»-Situation eine Beweiswürdigung vorzunehmen, ist ihm der im vorliegenden Strafverfahren ergangene Beschluss der Beschwerdekammer BK 19 473 vom 22. Januar 2020 (Ziff. 5.3) entgegenzuhalten. Dort wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung bereits erläutert, dass für die Beantwortung der Frage, ob sich eine Anklage rechtfertige, die Staatsanwaltschaft zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage vorneh- men müsse. Auf die entsprechende Erwägung wird verwiesen (vgl. ferner das unter E. 4 hiervor zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, 9 in welchem dieses implizit bestätigt hat, dass auch bei einem 4-Augen-Delikt bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen dürfe). Ferner trifft nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in jedem Fall zur Anklageerhe- bung verpflichtet wäre, wenn die Strafuntersuchung Vorwürfe gegen staatliches Personal resp. ein Sonderstatusverhältnis zum Gegenstand hat. Abgesehen davon findet der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angerufene Art. 3 EMRK (Folterverbot, Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) mangels erforderlicher Schwere der gerügten Behandlung ohnehin keine Anwendung. Die hier interessierende Schimpftirade stellt, wenn sie sich denn zuge- tragen hat, lediglich eine geringfügige, nicht EMRK-relevante Misshandlung dar. Auch der in Art. 6 StPO normierte Untersuchungsgrundsatz verlangt nicht, dass der Sachverhalt zur Anklage gebracht werden müsste. Sofern die Voraussetzungen von Art. 319 StPO erfüllt sind, darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. 5.4.2 Unbestritten ist – wie erwähnt – dass die angebliche Beschimpfung im Rahmen der Eröffnung des Sanktionsrapports erfolgt sein soll. Gemäss Aussagen des Beschul- digten und des Zeugen E.________ wird der Sanktionsrapport der von der Sankti- on betroffenen Person jeweils von zwei Mitarbeitern des Regionalgefängnisses eröffnet. Dabei wird die entsprechende Verfügung vorgelesen und der betroffenen Person Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 94 ff. und Z. 118. ff., Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. August 2020 Z. 96 ff.; Einvernahmeprotokoll E.________ vom 28. Mai 2019 Z. 118 ff., Einvernahmeprotokoll E.________ vom 10. August 2020 Z. 100 ff.). Gemäss Disziplinarverfügung vom 7. September 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Störung und Beschimpfung diszipliniert (Sanktion: 7 Ta- ge Arrest). Dies deshalb, weil er am 6. September 2018 auf der Abteilung rumge- schrien und u.a. die Ausdrücke «Pädophiler», «Kinderficker», «ich ficke deine Mut- ter» von sich gegeben haben soll. Der Kraftausdruck «fick deine Mutter» war somit als Grund für die Sanktionierung in der Disziplinarverfügung wortwörtlich wiederge- geben. Da die Disziplinarverfügung dem Beschwerdeführer vom Beschuldigten eröffnet worden ist, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Worte «fick deine Mutter» (zumindest) in diesem Kontext verwendet hat (ob er den gerügten Kraftausdruck darüber hinaus in einem anderen Kontext verwendet haben könnte, dazu nachfolgend E. 5.4.3). Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass eine im Hinblick auf die verwendete Sprache allfällige vorschriftswidrige Eröffnung der Disziplinarverfü- gung für die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Beschimpfung nicht weiter von Bedeutung ist. Jedenfalls lässt sich aus einer allenfalls in sprachlicher Hinsicht nicht korrekt erfolgten Eröffnung nicht herleiten, dass der Kraftausdruck «fick deine Mutter» nur im Kontext einer Beschimpfung gefallen sein könne. Abge- sehen davon darf gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer der deutschen Sprache hinreichend mächtig zu sein scheint, um einer in Deutsch erfolgten Eröffnung folgen zu können. Anlässlich seiner Einver- nahme vom 17. April 2019 führte er denn auch aus, den – in deutscher Sprache verfassten – Sanktionsrapport selber durchgelesen und festgestellt zu haben, dass 10 dieser inhaltlich falsch gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 17. April 2019 Z. 134 ff.). Somit darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in deutscher Sprache verfasste Disziplinarverfügung verstanden hat. Gleichzeitig kann damit aber auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass er eine münd- liche Kommunikation in deutscher Sprache – zumindest dem Sinn nach – versteht. Im Übrigen bestätigt auch der Zeuge E.________, mit dem Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten in deutscher Sprache kommuniziert zu haben (Einvernahmeproto- koll E.________ vom 28. Mai 2019 Z. 41 ff., Einvernahmeprotokoll E.________ vom 10. August 2020 Z. 157 und Z. 255 f., wonach sie mit ihm immer Deutsch ge- sprochen hätten und es nie Verständigungsprobleme gegeben habe sowie dass es nie Thema gewesen sei, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch verstehe). An- lass zum Beizug eines Übersetzers bestand somit nicht. Die in sprachlicher Hin- sicht vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers zielen folglich ins Leere. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer überdies aus dem Umstand, dass der Beschuldigte ihm auf sein Schreiben vom 24. Mai 2018 betreffend Ramadan in Französisch geantwortet hat (undatiertes Schreiben des Beschuldigten, amtliche Akten pag. 30). Dies deshalb, weil die Anfrage in französi- scher Sprache vorgetragen worden war. Betreffend den Einwand, ihm sei das rechtliche Gehör nicht resp. zu spät gewährt worden, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass dieses nicht erst 3-4 Tage nach Verlegung in die Sicherheitszelle gewährt worden ist. Der Sanktionsrapport wurde bereits am Folgetag eröffnet (Zif- fer 9 der Disziplinarverfügung vom 7. September 2018). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer sehr wohl von seinem Recht auf Gegendarstellung Gebrauch gemacht (Ziffer 4 der Disziplinarverfügung vom 7. September 2018, wonach er die gerügten Ausdrücke gegenüber dem Fernseher gesagt habe). 5.4.3 Dafür, dass der Beschuldigte die Worte «fick deine Mutter» nicht nur im Rahmen der Wiedergabe des Sanktionsrapports verwendet resp. den Beschwerdeführer selber mit den Worten «fick deine Mutter» beschimpft/beleidigt haben soll, beste- hen keine Anhaltspunkte. E.________ führte anlässlich beider Einvernahmen aus, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht beschimpft und die vorgenann- ten Worte nie [Anmerkung der Kammer: im Sinn einer Beschimpfung/Beleidigung] verwendet habe (Einvernahmeprotokoll vom 28. Mai 2019 Z. 92; Einvernahmepro- tokoll vom 10. August 2020 Z. 171 und 238 f.). Als Gefängniswärter ist der Be- schuldigte Provokationen gewohnt. Seine Aufgabe ist, in schwierigen Situationen deeskalierend zu handeln (Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2020 Z. 218). Zum Einwand, dass gegen den Beschuldigten auch seitens anderer Ge- fangener Anschuldigungen erhoben worden sein sollen, ist einerseits festzuhalten, dass insoweit die Unschuldsvermutung gilt, und andererseits, dass im Vollzugsall- tag entsprechende Reklamationen seitens Eingewiesener nicht ungewöhnlich sind, zumal ihr Alltag verständlicherweise nicht immer einfach ist und sie sich deshalb nicht zu jeder Zeit mit den ihnen auferlegten Regeln abfinden können. Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass der Umgangston oder Stil des Beschuldigten zu beanstanden wäre oder dass im Vorfeld des hier interessierenden Vorfalls ein Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer bestanden hat. Anders als der Beschwerdeführer meint, erlauben die mit Blick auf den Ramadan getätigte Anfrage des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2018 und das (undatierte) 11 Antwortschreiben von Ende Mai/Anfang Juni 2018 des Beschuldigten (amtliche Ak- ten pag. 29 f.) keinen gegenteiligen Schluss. Auch dem beigezogenen Vollzugs- journal lässt sich kein vorbestehender Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten entnehmen. Anhaltspunkte, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E.________ nicht abgestellt werden dürfte, sind nicht erkennbar. Ihre Aussagen sind in sich stimmig. Widersprüche können nicht ausgemacht werden. Zum einen trifft nicht zu, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, in welcher Sprache er mit dem Beschwerdeführer gesprochen oder um wen es sich beim Beschwerde- führer gehandelt hat. Er sprach mit ihm in deutscher Sprache und er kannte den Beschwerdeführer flüchtig (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 57 f., wonach der Beschwerdeführer einer von 110-115 Gefangenen gewesen sei; «kennen» wäre übertrieben, er wisse einfach, wer er sei). Zum ande- ren müssen die vom Beschwerdeführer als widersprüchlich bezeichneten Aussa- gen im Gesamtkontext gewürdigt werden und dürfen nicht losgelöst von Frage und Antwort betrachtet werden. Dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einver- nahme ausgeführt hat, todsicher dem Beschwerdeführer nicht «fick deine Mutter» gesagt zu haben (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 142), bezog sich auf die Frage des einvernehmenden Polizeibeamten, welcher ihn mit dem vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwurf konfrontiert hat, dass er, der Beschuldigte, den Beschwerdeführer mit den vorgenannten Worten beschimpft ha- ben soll. Nicht Thema der ersten Befragung war, ob die Worte «fick deine Mutter» Grund für die Sanktionierung des Beschwerdeführers gewesen und diese in die- sem Zusammenhang vom Beschuldigten verwendet worden sein könnten (dazu Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 139-151). Dass sich der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme zwar an die Disziplinierung, nicht jedoch an den Grund hierfür und die Details der Eröffnung erinnern konnte (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 52 ff., Z. 71 f.) – und damit auch nicht an die im Sanktionsrapport festgehaltene Formulierung «fick deine Mutter» –, ist im Übrigen nachvollziehbar. Er hat täglich mit verschiedenen Gefangenen zu tun resp. es finden unzählige Begegnungen mit Gefangenen statt. Dass der Beschuldigte die Eröffnung der Verfügung und die Begegnung nicht aus- geschlossen (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 137 und Z. 145 f.) und verschiedentlich ausgeführt hat, sich nicht erinnern zu können (vgl. auch Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 52 ff. und Z. 137, wonach er sich nicht an das Ereignis oder an den ihn begleitenden Mitar- beiter erinnern würde), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. August 2020, wonach er davon ausgehe, die vom Beschwerdeführer tags zuvor verwendeten Kraftausdrücke wie «ich ficke deine Mutter» im Rahmen der Eröffnung der Disziplinarverfügung vorgelesen zu haben (Z. 181 f.), ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich Akteneinsicht er- halten hatte. Anders als anlässlich der ersten Einvernahme hatte er somit Kenntnis über die hier interessierende Disziplinarverfügung resp. über deren Inhalt. Es be- steht somit kein Widerspruch zur ersten Einvernahme, anlässlich welcher er aus- 12 gesagt hat, den Beschwerdeführer todsicher nicht mit «diesen» Worten beschimpft zu haben. 5.4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Worte «fick deine Mutter» einzig im Zusammenhang mit der Eröffnung – d.h. dem Vorlesen – der Disziplinarverfügung verwendet hat. Die Staatsanwaltschaft hat die Beweise willkürfrei gewürdigt. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» liegt nicht vor. Es kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer einen Grund gehabt haben könn- te, den Beschuldigten zu Unrecht anzuschwärzen, oder ob er die vom Beschwerde- führer im Rahmen der Eröffnung der Disziplinarverfügung zitierten Worte «fick dei- ne Mutter» zunächst in den falschen Kontext gebracht hat. 5.5 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus Art. 147 StPO resp. aus dem Teilnahmerecht abzuleiten. Sein Einwand, wonach zu Unrecht von einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seiner Person abgesehen worden sei, ver- fängt nicht. Art. 147 Abs. 3 StPO besagt u.a., dass die Partei oder ihr Rechtsbei- stand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechts- beistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Zwingende Gründe für eine Wiederholung der am 10. August 2020 erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen E.________ oder der gleichentags vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen Einvernahme seiner Person liegen nicht vor. Der fallführende Staatsanwalt hat die vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Probleme, die ihn an einer Verlegung gehindert haben sollen, nicht einfach ignoriert, sondern von einem Arzt überprüfen lassen. Dieser Arzt wiederum attestierte die Transportfähigkeit des Be- schwerdeführers. Ausserdem ergibt sich aus der Aktennotiz des fallführenden Staatsanwalts vom 7. August 2020 unter der Rubrik «Einvernahme, Abderrahmane Nazim», dass dieser nach der ärztlichen Untersuchung mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihn auf die attestierte Transportfähigkeit sowie auf die Tatsache hin- gewiesen hat, dass er (der Beschwerdeführer) kommen müsse, wenn er seine Rechte im Verfahren ausüben wolle. Trotz dieser Ausgangslage hat der Beschwer- deführer darauf verzichtet, zwecks der – für den 10. August 2020 vorgesehenen – Einvernahmen nach Bern verlegt zu werden. Es gibt keinen Grund, an der ärztlich attestierten Transportfähigkeit zu zweifeln. Dass der Beschuldigte möglicherweise tatsächlich rezeptpflichtige Medikamente verschrieben erhalten hat, mag sein. Dar- aus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass er wegen Krankheit nicht transport- und verhandlungs- resp. einvernahmefähig gewesen wäre. Unter diesen Umstän- den lagen keine zwingenden Gründe für eine Verschiebung/Wiederholung der Ein- vernahmen vor; eine Verschiebung/Wiederholung war demzufolge – wie die Gene- ralstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht angezeigt. Dass die staatsanwalt- schaftliche Befragung des Beschwerdeführers resp. eine Konfrontation desselben mit den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E.________ nicht durchge- führt werden konnte, hat nicht die Staatsanwaltschaft zu verantworten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Teilnahmerecht des Beschwerdeführers durch die Teil- nahme seines amtlichen Rechtsbeistands an sämtlichen Einvernahmen hinrei- chend Rechnung getragen worden ist. Der Antrag auf Konfrontationseinvernahme wird vor diesem Hintergrund abgewiesen. 13 Laut den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten waren am Vorfall keine wei- teren Personen beteiligt, welche – und nur darum geht es – sachdienliche Aussa- gen dazu machen könnten, wie die Disziplinarverfügung eröffnet worden ist resp. ob der Beschuldigte «fick deine Mutter» nicht nur im Rahmen des Vorlesens der Disziplinarverfügung verwendet, sondern darüber hinaus den Beschwerdeführer selber mit diesen Worten beleidigt hat. Der Beweisantrag auf Einvernahme weiterer Insassen ist demzufolge – ebenso wie der Antrag auf Konfrontationseinvernahme – abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle sachdienlichen Beweise abgenom- men worden sind, ohne dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat erhärten lassen. Würde dieser Sachverhalt durch ein Strafgericht beurteilt, so wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, womit sich eine Anklage als nicht gerechtfertigt erweist. Die Verfahrenseinstellung ist somit rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 be- stimmt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kan- ton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Rechtsanwalt D.________ machte in der Beschwerde – ausge- hend von einem Stundenansatz von CHF 250.00 – Anwaltskosten von gesamthaft CHF 1'624.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der getätigte Aufwand erscheint angemessen, das Honorar ist jedoch im Hinblick auf den MWST-Satz (7.7 % an- stelle der geltend gemachten 8 %) und den Rechnungsfehler (Auslagen von CHF 45.00 wurden im Total nicht berücksichtigt) marginal zu korrigieren. Weiter ist festzuhalten, dass vom Kanton nur eine amtliche Entschädigung zum Stundenan- satz von CHF 200.00 ausgerichtet wird. Zu beachten ist schliesslich die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 7.2 Der Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 9. März 2021, mit welcher ein Honorar von CHF 2'150.75 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht wird, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung für den Beschuldigten wird demzufolge auf CHF 2'150.75 bestimmt. Sie ist vom Beschwerdeführer zu bezah- len, da der Strafuntersuchung nur ein Antragsdelikt zugrunde lag (Art. 432 Abs. 2 StPO; siehe das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 14 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.1 und E. 4.2.5. f. mit Verweis auf BGE 141 IV 476). Der Umstand, dass der beschwerdeführenden unterliegenden Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, spielt für die Frage der Auferlegung der Verteidigungskosten der be- schuldigten Person keine Rolle. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet die Pri- vatklägerschaft nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende beschuldigte Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_479/2020 / 6B_493/2020 / 6B_594/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6, 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 3, 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.6 und 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 136 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beweisanträge auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, es seien Konfrontations- einvernahmen sowie weitere Einvernahmen durchzuführen, werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft durch Rechtsanwalt D.________ wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 45.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’245.00 CHF 95.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’340.85 volles Honorar CHF 1’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 45.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’545.00 CHF 118.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’663.95 nachforderbarer Betrag CHF 323.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die Vertretung des Be- schwerdeführers mit CHF 1'340.85. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'340.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar von CHF 1'663.95, ausmachend CHF 323.10, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'150.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 16 Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Rechtsvertretung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 17