8. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 9. Februar 2020 erfüllt. Die Beschwerdekammer weist die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, praxisgemäss bestimmt auf CHF 1'500.00, von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).