7. Verhältnismässigkeit Zu Recht wird die Verhältnismässigkeit der angeordneten dreimonatigen Untersuchungshaft von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die Strafandrohung einer vorsätzlichen Tötung (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, Art. 111 StGB) besteht das Risiko einer Überhaft klarerweise nicht. Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO, welche das Risiko von Kollusionshandlungen gleich wirksam bannen könnten, sind keine ersichtlich. Die Haftanordnung ist demnach mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar.