Mehrere Personen berichteten von verschiedenen Vorfällen, bei denen die Beschwerdeführerin «durchgedreht» sei und andere tätlich angegriffen habe (Einvernahme L.________ vom 29. Oktober 2020 Z. 210 ff. und Einvernahme M.________ vom 20. Oktober 2020 Z. 70 ff.). Sowohl ihr bisheriges Verhalten im Strafverfahren wie auch ihre Vergangenheit geben somit konkrete Hinweise auf mögliche Verdunkelungshandlungen. Angesichts der Schwere des im Raum stehenden Delikts hätte die Beschwerdeführerin ausserdem ein enormes Interesse, die Beweiserhebungen zu ihren Gunsten zu beeinflussen.