Es ist gut vorstellbar, dass sie bestrebt war, «den Ball flachzuhalten», sich möglichst unauffällig zu verhalten und so unentdeckt zu bleiben. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Falle einer Haftentlassung nicht versucht sein könnte, potentielle Zeugen und Auskunftspersonen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin wird von verschiedener Seite als äusserst temperamentvoll und impulsiv beschrieben. Mehrere Personen berichteten von verschiedenen Vorfällen, bei denen die Beschwerdeführerin «durchgedreht» sei und andere tätlich angegriffen habe (Einvernahme L.________ vom 29. Oktober 2020 Z. 210 ff.