Die Ermittlungen befinden sich nach wie vor in der Anfangsphase. Es gilt zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin allfällige objektive Beweismittel, welche von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht entdeckt wurden, beseitigen kann. Sollte sie tatsächlich die Täterin gewesen sein, hätte sie in der Vergangenheit bereits solche Verdunkelungshandlungen vorgenommen, haben doch bei den Hausdurchsuchungen beispielsweise keine blutigen Kleider gefunden werden können. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin auf (nochmals) zu befragende Personen Einfluss nimmt. Insbesondere den Aussagen ihres Sohnes kommt für das vor-