Keine der Personen habe aber über Einschüchterungen, Nachrichten oder andere Arten der Beeinflussung berichtet. Es sei schlicht so, dass die Beschwerdeführerin keinen Grund habe, jemanden zu beeinflussen. Diese Gefahr könne als inexistent betrachtet werden. 6.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst.