9 6. Kollusionsgefahr 6.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Beim aktuellen Verfahrensstand sei nicht ersichtlich, wie sie noch Einfluss auf die Beweismittel nehmen solle. Die Spurensicherung sei längst beendet, Hausdurchsuchungen seien bereits durchgeführt worden und Daten von Mobiltelefonen und Autos könnten auch ohne ihre Inhaftierung ausgewertet werden.