Es gibt nach wie vor Unklarheiten im Geschehensablauf, beispielsweise im Zusammenhang mit dem zerstörten Mobiltelefon des Opfers. Dies tut dem gegen sie bestehenden Tatverdacht jedoch keinen Abbruch. Für dessen Bejahung ist nämlich nicht erforderlich, dass eine Dritttäterschaft gänzlich ausgeschlossen werden kann. Während bisher keine Hinweise oder Spuren auf einen solchen unbekannten Täter hindeuten, sprechen verschiedene starke Indizien, darunter objektive und subjektive Beweismittel, für eine Tatbegehung durch die Beschwerdeführerin. Ihre Täterschaft scheint daher klar wahrscheinlicher als die eines bislang unbekannten Dritten.