Die Ermittlungen sind ausserdem noch in vollem Gang. Namentlich die Auswertungen der Mobiltelefone des Opfers und der Beschwerdeführerin sind noch nicht abgeschlossen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen noch weitere objektive Beweismittel hervorbringen werden, welche für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt werden, als nach derzeitigem Stand der Untersuchung eine Tatbegehung durch eine bislang unbekannte Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Es gibt nach wie vor Unklarheiten im Geschehensablauf, beispielsweise im Zusammenhang mit dem zerstörten Mobiltelefon des Opfers.