Handschuhe: Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass sich aufgrund des am Tatort gefundenen Fragments eines Latexhandschuhs keine klaren Schlüsse über die Tat und den Täter oder die Täterin treffen lassen. An der Innenseite des Latexrests wurde als Hauptprofil die DNA des Verstorbenen und als Nebenprofil die DNA der Beschwerdeführerin festgestellt. Es ist somit zu vermuten, dass die Handschuhe von beiden getragen wurden. Zu welchem Zeitpunkt dies jeweils gewesen ist, kann nicht gesagt werden. Das Latexstück ist somit ein vergleichsweise weniger starkes Beweismittel.