8 keine Spuren existieren, welche auf eine solche Dritttäterschaft hindeuten. Der ausgezogene und auf dem Boden deponierte Ehering des Opfers ist daher eher ein Indiz, welches auf ein echtes Beziehungsdelikt hindeutet und somit die Täterschaft der Beschwerdeführerin am wahrscheinlichsten macht. Handschuhe: Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass sich aufgrund des am Tatort gefundenen Fragments eines Latexhandschuhs keine klaren Schlüsse über die Tat und den Täter oder die Täterin treffen lassen.