__ beobachtet, hätte sie gelogen, als sie sagte, den ganzen Abend zu Hause gewesen zu sein und Filme geschaut zu haben (Einvernahme vom 2. November 2020 Z. 805 ff. und 849). Bargeld: Das Opfer trug bei seinem Tod einen Bargeldbetrag von CHF 780.00 auf sich. Dies spricht entgegen ihrer Darstellung nicht unbedingt gegen die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: «Wenn nun diese Person [der er das Geld hätte überreichen wollen] E.________ umgebracht hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb sie das für sie bestimmte Bargeld nicht auch an sich genommen hat.»