Vielmehr hätte er bei einer gezielt falschen Anschuldigung vermutlich angegeben, auch die Beschwerdeführerin selber gesichtet zu haben. Gründe, weshalb der Automechaniker die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollte, sind somit keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wagen gemäss eigenen Angaben noch nie jemandem zum Gebrauch überlassen (Einvernahme vom 2. November 2020 Z. 861 f.). Sollte sie am besagten Abend tatsächlich zwischen 23:00 und 24:00 Uhr unterwegs gewesen sein, wie von H.________ beobachtet, hätte sie gelogen, als sie sagte, den ganzen Abend zu Hause gewesen zu sein und Filme geschaut zu haben (Einvernahme vom 2. November 2020 Z. 805 ff. und 849).