Es gibt somit keine Hinweise, wonach ihre Armmotorik derart stark eingeschränkt oder ihre Schmerzen derart stark gewesen wären, dass sie nicht hätte zuschlagen können. Selbst wenn sie noch Schmerzen gehabt hätte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie als Profiboxerin trotzdem physisch und auch mental in der Lage gewesen ist, heftige Schläge auszuführen. Aussagen H.________: Wenn die Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ in Frage stellt, verkennt sie, dass er als Automechaniker und somit Fachmann sehr wohl in der Lage sein dürfte, ein Auto, welches er vor kurzem selber repariert hat, zu erkennen.