Das gilt namentlich für den Küchenchef I.________. Es wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen: «E.________ hielt sich gemäss Angaben von J.________ um 22.13 Uhr noch in seinem Büro auf. Vor 22.23 Uhr traf er hinter dem Restaurant auf I.________. Dieser gab an, nach dem Treffen mit E.________ zurück in das Restaurant gegangen zu sein und mit K.________ gesprochen zu haben. Um 22.23 Uhr stempelte er aus. I.________ muss also angesichts der kurzen Zeit zwischen 22.13 und 22.23 Uhr, gleich nachdem er E.___