Zeitlicher Ablauf: Dass sich die Tat kurz nach 22:20 Uhr, unmittelbar nach der Heimkehr des Opfers, ereignet haben dürfte, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der vermutete Tatzeitpunkt ergibt sich aus den (im Haftantrag vom 11. November 2020, S. 4 f., korrekt zusammengefassten) Aussagen der Mitarbeiter des Restaurants und ihren Stempelnachweisen sowie aus der Gesamtsituation am Tatort (vgl. dazu Haftantrag S. 11 f.). Hinweise darauf, dass sich zu diesem Zeitpunkt einer der noch anwesenden Mitarbeiter draussen aufgehalten hätte, gibt es keine. Das gilt namentlich für den Küchenchef I.________.