Denkbar wäre beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin die dunkelblauen Schuhe bei der Tatbegehung nicht trug, sondern diese als Ersatzschuhe in der Wohnung deponiert hatte und sie erst zum Verlassen der Wohnung anzog. Dies würde erklären, warum nur winzige Bluttropfen auf die Schuhe gelangt sind und warum keine blutigen Fussspuren Richtung Treppenhaus oder allenfalls Terrassentüre vorhanden waren. Im Übrigen führt die Tatsache, dass im Treppenhaus keine Blutspuren waren, sowieso nicht zu einer Entlastung der Beschwerdeführerin, da auch eine unbekannte Täterschaft die Wohnung nach der Tat hätte verlassen müssen und Spuren hätte hinterlassen können. Zeitlicher Ablauf: