6 menhang mit der Tat und dem Tatzeitpunkt. Zwar wäre aufgrund der Blutspuren, wie sie in der Wohnung gefunden wurden, zu erwarten gewesen, dass nicht nur wenige winzige Spritzer auf die Schuhe des Täters oder der Täterin gelangen. Dass die Spurenbilder am Tatort und auf den Schuhen der Beschwerdeführerin aber gänzlich unvereinbar wären, wurde vom Kriminaltechnischen Dienst nicht gesagt. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin die dunkelblauen Schuhe bei der Tatbegehung nicht trug, sondern diese als Ersatzschuhe in der Wohnung deponiert hatte und sie erst zum Verlassen der Wohnung anzog.