Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte, wonach dieser von dort behändigt und am Tattag zum Öffnen der Wohnung verwendet wurde. Schliesslich ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Opfer an einem Abend im Oktober im Wissen darum, den ganzen Abend abwesend zu sein, die Terrassentür offenliess. Aus den Zugangsverhältnissen zur Wohnung ergibt sich nach dem Gesagten daher eindeutig, dass die Beschwerdeführerin eher als andere als Täterin in Frage kommt. DNA am Mobiltelefon und Blutspritzer an Schuhen: Fest steht, dass das Mobiltelefon von E.________ sel. zerstört in der Wohnung aufgefunden wurde und dass es mit der DNA der Beschwerdeführerin behaftet war.