Schlüssel: Einbruch- oder sonstige Spuren, welche auf ein gewaltsames Eindringen hindeuten würden, wurden bei der Wohnung des Opfers keine festgestellt. Es mag zutreffen, dass eine unbekannte Täterschaft über das offene Terrassenfenster in die Wohnung von E.________ sel. hätte gelangen können. Betreffend Schlüssel ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Opfer aber die einzige Person war, die nachweislich einen Schlüssel zur Wohnung hatte. Vier Schlüssel konnten im privaten Tresorabteil des Verstorbenen gefunden werden. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei bei der Gemeinde Interlaken wurden E.________ sel.