mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich wegen Mordes strafbar (Art. 112 StGB). 5.4 Der dringende Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Was sie gegen die bisherigen Ermittlungsergebnisse vorbringt, vermag sie nicht hinreichend zu entlasten. Schlüssel: Einbruch- oder sonstige Spuren, welche auf ein gewaltsames Eindringen hindeuten würden, wurden bei der Wohnung des Opfers keine festgestellt.