137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.